Erbrecht Bönen

Gesetzliches Erbrecht, Erbfolge, Erbvertrag

Senioren-Paar

Das Erbrecht befasst sich mit dem Übergang von Eigentum oder Vermögen eines verstorbenen Menschen auf andere Personen. Nach dem Tod eines Menschen kommt die Frage auf, was mit dem Vermögen des Toten passieren soll. Oft kommt es im Zuge der Verhandlungen zu massiven Streitigkeiten unter den Erben. Im Falle solcher Erbauseinandersetzungen können wir Sie unterstützen.

Der Verstorbene kann beim Aufsetzen des Testamentes frei über die Verteilung seines Vermögens verfügen. Allerdings dürfen laut Erbrecht die nächste Angehörige nicht leer ausgehen. Ihnen steht ein sog. Pflichtteil zu. Damit der letzte Wille im Sinne des Erblassers realisiert werden kann, besteht die Möglichkeit einen sogenannten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Personen, die durch das Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, sind nicht verpflichtet, dieses Amt anzunehmen. Diese Aufgabe kann auch von einem im Erbrecht versierten Anwälten übernommen werden.

Erbrecht Bönen - Beerdigungskosten

Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen. Die Bestattungspflichtigen sind (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister) für die ordnungsgemäße Bestattung des Leichnams zuständig. Bestattungspflicht und Erbrecht sind nicht miteinander verbunden, die Erben haben kein Bestimmungsrecht über die Durchführung der Bestattung und können sich auch mit einer Ausschlagung des Erbes nicht von der Bestattungspflicht lösen.

Erbrecht Bönen - Verfügung von Todes wegen

Handschriftliches Testament

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, …) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils.

  • Auflage
    Wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in einem Testament / Erbvertrag zu einer Leistung verpflichtet, wird diese Verfügung von Todes wegen Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch des Begünstigten wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt würde, hat aber einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
  • Vermächtnis
    Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser eine beliebige Person als Begünstigten eines bestimmten Vermögensgegenstands ernennen. Der Begünstige des Vermächtnis wird nicht automatisch Erbe.
  • Testament
    Eine Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen.
  • Erbvertrag
    Wie auch ein Testament ist ein Erbvertrag eine Willenserklärung über das Vermögen, der Vertrag ist jedoch bindend.
 

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