Impressum - rechtliche Grundlage
Es bestehen nach dem Telemediengesetz bestimmte Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Angeboten. Diese Informationen müssen – so verlangt es das Gesetz – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Daran würde es fehlen, wenn die Informationen erst nach mehreren Zwischenschritten erreichbar wären oder versteckt sind.
Impressum - Wettbewerbsverstoss
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht begründet eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes. Die Impressumspflicht soll den Verbraucher schützen und ein Verstoß dagegen könnte einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung darstellen. Voraussetzung ist aber weiter eine spürbare Beeinträchtigung für den Verbraucher. In irgendeiner Form müsste er sich durch die fehlende Information beeinflusst sehen. Man merkt jetzt schon, dass dies alles sehr theoretisch ist und es auf den Einzelfall ankommt.
Impressum - Unterlassungserklärung
Sind Sie Mitbewerber desjenigen, der den Verstoß begeht, steht Ihnen das Abmahnungsrecht zu. Mitbewerber sind Sie dann, wenn Sie und der Störer vergleichbare Produkte anbieten. Wenn der Täter bereits zuvor abgemahnt wurde, kommt ihre Abmahnung zu spät, er kann auf die zuvor erteilte Unterlassungserklärung verweisen. Prüfen Sie aber die Ernsthaftigkeit der Erklärung, vielleicht besteht die Störung ja fort und er muss die Unterlassungserklärung Ihnen gegenüber abgeben.
Impressum - Telefonnummer
Die Gesetzesbegründung lässt darauf schließen, dass eigentlich die Angabe einer Telefonnummer erforderlich sei. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof allerdings in dieser Form nicht. Damit muss eine Telefonnummer nicht angegeben werden. Es soll lediglich eine unmittelbare Erreichbarkeit gewährleistet werden. Auf welchem Weg ist dabei vollkommen unerheblich, wichtig ist, dass die Kommunikation störungsfrei und schnell erfolgen kann. Anfrageformulare reichen aus, wenn auf Anfragen innerhalb von einer Stunde geantwortet wird.