Bei dem Tod eines Elternteils kann der Unterhaltspflichtige zugleich Barunterhalt und Betreuungsunterhalt schulden
Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem fremduntergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen.
Hat der Unterhaltspflichtige eine Immobilie im Alleineigentum, die er auch gleichzeitig bewohnt, so ist ihm im Rahmen der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ungeachtet etwaiger Unterhaltsansprüche Dritter grundsätzlich der gesamte Wohnwert zuzurechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 20119 vom 21.10.2020