Zulässigkeit der Abänderung
Beschwerde, Vollstreckung, Unterhaltstitel, Unterhaltsanspruch
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die Abänderung des Unterhaltstitels nicht durch ein anderes Verfahren verfolgt werden muss. Es stellt sich damit also die Frage der Erforderlichkeit eines anderen Verfahrens und damit der Abgrenzung des Abänderungsverfahrens gegenüber anderen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Ist der Unterhaltsanspruch noch nicht in vollem Umfang tituliert worden, so besteht die Möglichkeit der Nachforderung des Antrages. Dieser Fall ist der dann denkbar, wenn der Unterhaltsschuldner bereits freiwillig gezahlt hatte und lediglich ein darüber hinaus gehender Betrag eingefordert wurde und tituliert wurde. Für diesen Fall wird der Unterhaltsanspruch insgesamt neu überprüft, sodass das Abänderungsverfahren nicht zulässig ist.